Reglement der II. Baugenossenschaft des Verwaltungspersonals in Bern, Siedlung Egelmoos

Art. 1 Grundlage

Das Reglement wird zur Wahrung des statutarischen Genossenschaftszwecks der Siedlung Egelmoos erlassen und durch die Generalversammlung vom 15. März 1996 genehmigt.

Bestandteil der Statuten

Es gilt als integrierender Bestandteil der Genossenschaftsstatuten vom 8. April 1961. Das bisherige Pflichtenreglement vom 8. April 1961 wird aufgehoben.

Verbindlichkeit

Das Reglement ist für alle Genossenschafter (gemäss Art. 6 bis Art. 8 der Statuten) sowie für deren Mieter und Untermieter ver­bindlich.

Art. 2 Dienstbarkeiten

Die äussere Form der Häuser sowie deren Gestaltung darf ohne Zustimmung der Generalversammlung nicht geändert werden. Änderungen sind nur möglich, soweit das Städtische Baureglement dies zulässt.

Eintrag im Grundbuch

Diese Bedingungen sind als Reche zugunsten der II. Bauge­nossenschaft des Verwaltungspersonals in Bern, Siedlung Egel­moos, im Grundbuch der Stadt Bern eingetragen.

Übertrag der Verbindlichkeit bei Liegenschaftserwerb

Diese Dienstbarkeiten besitzen dauernden Charakter.
Bei Liegenschaftserwerb gelten sie auch für die Rechtsnachfolger.

Art. 3 Obligatorische Mitgliedschaft bei Liegenschaftserwerb

Der Käufer einer Liegenschaft der Siedlung Egelmoos hat laut Art. 850, Abs. 2, OR, sowie Art. 8, Ziffer 2 der Genossenschaftsstatuten, Genossenschaftsmitglied zu werden.

Eintrittsgebühr

Bei einem Liegenschaftserwerb ist der Baugenossenschaft eine Eintrittsgebühr zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird durch die Generalversammlung bestimmt.

Art. 4 Benachrichtigung des Vorstandes bei Mieterwechsel

Der Vorstand ist über jede Vermietung einer Liegenschaft schriftlich zu verständigen.

Gebühr bei Mieterwechsel

Der Liegenschaftsbesitzer hat der Baugenossenschaft für jeden Mieterzuzug eine Gebühr zu entrichten. Die Höhe
der Gebühr wird durch die Generalversammlung bestimmt.

Art. 5 Gegenseitige Rücksichtnahme

Für die Bewohner der Siedlung ist die gegenseitige Rücksichtnahme selbstverständlich.

Art. 6 Siedlungsbild

Die Genossenschafter verpflichten sich, den Einheitscharakter der Siedlung zu erhalten.

Art. 7 Ästhetische Kommission

Die Generalversammlung wählt eine aus mindestens drei Mitgliedern bestehende Ästhetische Kommission auf unbestimmte Zeit. Bei baulichen Vorhaben orientiert der Genos-senschafter den Vorstand.
Der Vorstand leitet die Begehren an die Ästhetische Kommission weiter.
Die Ästhetische Kommission berät den Genossenschafter im Sinne der Erhaltung des einheitlichen Siedlungsbildes. Sie orientiert den Vorstand über die Beschlüsse.
Bei Uneinigkeit wird das Begehren der Generalversammlung vorgelegt.

Art. 8 Farbgebung

Zur Wahrung einer einheitlichen Gestaltung der Fassaden ist im Anhang eine Farbskala definiert.

Art. 9 Unterhalt/Aktivitäten

Die Genossenschaft unterstützt Unterhaltsarbeiten und Aktivitäten, die in der Gesamtsiedlung durchgeführt werden. Die Generalversammlung bestimmt Art und Finanzierung.

Folgende Gemeinschaftsarbeiten sind bereits durch die Genossenschaft organisiert:

Reinigung der Dachrinnen: Der Vorstand vergibt den Auftrag für die im Frühling und Herbst durchzuführende Reinigung der Dachrinnen zulasten der Baugenossenschaft. Allfällige Reparaturkosten trägt der Hauseigentümer.

Heckenschneiden: Der Auftrag zum Schneiden der Hecken auf der Seite der Hauseingänge wird durch den Vorstand erteilt. Die daraus entstehenden Kosten gehen zulasten der Baugenossenschaft. An die Kosten abgestorbener und deshalb zu ersetzender Heckenpflanzen, nur Thuja, Hainbuchen und Buchs, auf der Seite der Hauseingänge richtet die Baugenossenschaft Beiträge aus.

Art. 10 Durchleitungsrechte

Die Liegenschaftsbesitzer sind verpflichtet, sich gegenseitig und gegenüber der Städtischen Liegenschaft am Selibühlweg 11 die notwendigen Durchleitungsrechte für Elektrizität, Gas, Wasser, Telefon, Antennenkabel, Kanalisationen usw. unentgeltlich einzuräumen.

Unterhalt

Dienen diese Einrichtungen für mehrere Liegenschaften, so sind die Kosten anteilsmässig von den beteiligten Hausbesitzern zu tragen. Über beanstandete Kostenverteilung entscheidet der Vorstand, unter Vorbehalt des üblichen Rekursrechtes.

Art. 11 Aufhebung des bisherigen Pflichtenreglementes

Durch den Beschluss der Generalversammlung vom 15. März 1996 wird das Pflichtenreglement der II. Baugenossenschaft des Verwaltungspersonals in Bern, Siedlung Egelmoos, vom 8. April 1961 aufgehoben.

Art. 12 Inkraftsetzung des neuen Reglementes

Das vorliegende Reglement der II. Baugenossenschaft des Verwaltungspersonals in Bern, Siedlung Egelmoos, wird von der Generalversammlung vom 15. März 1996 genehmigt. Es tritt sofort in Kraft.

Der Präsident
F. Aeschlimann

Der Sekretär
H. Scheidegger

Anhang zum Reglement der Siedlung Egelmoos

Farbskala

Fassaden- und Kaminwände: Weiss

Tür- und Fenstergewände, Haussockel: Grautöne

Fensterrahmen (Aussenseite): Weiss

Dachrinnen und Ablaufrohre: Kupferfarbig (oxydiert)

Haustüren: Zweifarbig, Grundfarbe weiss

Rolladen: Grün